EBZ-Rückmeldung
fehlt
Die EBZ-Rückmeldung fehlt, obwohl der Antrag aus der Praxissoftware abgeschickt wurde? Dann gibt es drei getrennte Stationen: Wurde der Antrag nachweislich versendet? Ist eine Antwort der Krankenkasse im KIM-Postfach eingegangen? Und hat die Praxissoftware sie dem richtigen Vorgang zugeordnet? Eine ausbleibende Genehmigung ist nicht automatisch ein technischer Fehler. Die Kasse kann den Antrag auch noch prüfen oder einen Gutachter einschalten. Hier lesen Sie, was Ihr Team gefahrlos feststellen kann und wann Softwarehersteller oder IT übernehmen.
Zur Einordnung: Beim EBZ, dem Elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren Zahnärzte, erstellt die Praxis den Antrag im Praxisverwaltungssystem (PVS) und versendet ihn über KIM, die Kommunikation im Medizinwesen. Laut KZBV schickt die Krankenkasse einen Antwortdatensatz mit den Angaben zur Genehmigung per KIM zurück. Das PVS verarbeitet ihn und ordnet ihn der Patientenkartei zu. Fehlt die Rückmeldung, kann es an jeder dieser Stationen hängen. Prüfen Sie sie deshalb nacheinander.
Nicht dasselbe: Eingangsbestätigung, Antwort, Genehmigung
Die KZV Berlin beschreibt, dass die Praxis über PVS und KIM-Postfach sowohl Eingangsbestätigungen als auch die Genehmigungen der Kasse erhält. Eine Eingangsbestätigung zeigt nur, dass der Antrag angekommen ist. Der Antwortdatensatz kann eine Genehmigung enthalten, aber auch eine Ablehnung oder ein Gutachterergebnis. Verwechseln Sie diese Stufen nicht, wenn Sie den Status eines Antrags beurteilen.
Ist der Antrag nachweislich versendet?
Am Anfang steht die Frage, ob der Antrag die Praxis überhaupt verlassen hat. Schauen Sie im PVS nach, welchen Status der Antrag zeigt und ob ein Versandzeitpunkt protokolliert ist. Die Bezeichnungen dafür unterscheiden sich je nach Hersteller. Maßgeblich ist, was Ihre Software anzeigt.
Halten Sie die EBZ-Antragsnummer fest. Laut KZV Berlin erzeugt das PVS für jeden übermittelten Behandlungsplan eine eindeutige Antragsnummer. Praxis und Krankenkasse identifizieren den Plan darüber. Mit dieser Nummer lassen sich laut KZV Berlin auch Rückmeldungen der Kasse gezielt abrufen und ins PVS übernehmen. Wie das in Ihrer Software geht, beschreibt der PVS-Hersteller.
Gibt es keinen Versandnachweis oder steht der Antrag noch im Postausgang, liegt das Problem vor der Krankenkasse. Dann ist nicht die Rückmeldung das Thema, sondern der Versand. Klären Sie zuerst ihn mit dem PVS-Support.
Liegt eine Nachricht vor, die noch nicht verarbeitet wurde?
Die zweite Station ist der Eingang. Laut KZBV ruft das PVS oder ein E-Mail-Programm die KIM-Nachrichten am KIM-Clientmodul ab. KIM entschlüsselt die Nachricht und prüft die Signatur. Erst danach ist sie lesbar und kann weiterverarbeitet werden. Grundlagen zu KIM finden Sie in unserem Beitrag KIM in der Zahnarztpraxis.
Für Ihr Team heißt das: Prüfen Sie, ob in der KIM-Ansicht des PVS oder im KIM-Postfach eine Nachricht der betreffenden Krankenkasse eingegangen ist. Achten Sie dabei auf den Zeitraum nach dem Versand. Öffnen, verschieben oder löschen Sie nichts auf Verdacht.
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Andere KIM-Nachrichten kommen an
Funktioniert der Empfang sonst, etwa für Antworten zu anderen Anträgen, ist KIM grundsätzlich in Betrieb. Dann klären Sie diesen einen Antrag gesondert: Wurde er versendet, an welche Kasse, mit welcher Antragsnummer?
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Es kommen gar keine KIM-Nachrichten mehr an
Bleiben alle Eingänge aus, ist eher der Empfang insgesamt gestört als der einzelne Antrag. Das ist ein Fall für die Empfangsdiagnose durch KIM-Anbieter, PVS-Hersteller oder IT-Betreuung, nicht für Nachfragen bei der Kasse zu einzelnen Anträgen.
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Eine Antwort ist da, der Antrag zeigt aber keinen neuen Status
Dann ist die Nachricht eingegangen, wurde aber offenbar nicht oder nicht vollständig verarbeitet. Das gehört zum PVS-Hersteller. Beschreiben Sie den Fall, ohne die Nachricht selbst zu verändern.
Zuordnung zum richtigen Vorgang prüfen lassen
Eine vorhandene, aber nicht zugeordnete Rückmeldung ist ein eigener Fall. Die Antwort der Kasse ist dann in der Praxis angekommen, erscheint aber nicht beim richtigen Patienten oder Antrag. Laut KZBV übernimmt das PVS die Zuordnung zur Patientenkartei. Die Antragsnummer ist nach Darstellung der KZV Berlin das Merkmal, über das Antrag und Antwort zusammengehören.
Was Ihr Team feststellen kann, ohne etwas zu verändern:
- Welche Antragsnummer steht im Antrag, und taucht sie in der eingegangenen Nachricht auf?
- Gibt es zum selben Patienten mehrere Anträge, etwa einen ursprünglichen Antrag und einen Änderungsantrag?
- Erscheint die Rückmeldung in einer Liste offener oder unzugeordneter Eingänge, sofern Ihr PVS eine solche Ansicht hat?
Ordnen Sie eine Rückmeldung nicht nach Gefühl einem Patienten zu, nur weil Name oder Datum passen könnten. Eine falsche Zuordnung kann zu falschen Zuschüssen oder einem falschen Behandlungsstatus führen. Ob und wie eine Rückmeldung manuell zugeordnet wird, klären Sie mit dem PVS-Hersteller.
Bei Änderungsanträgen ist laut KZV Berlin besondere Sorgfalt nötig: Ein Änderungsantrag erhält eine neue Antragsnummer, die alte Nummer wird mit angegeben. Als Fehlerquelle nennt die KZV Berlin unter anderem, dass die Antragsnummer nicht zum Änderungsantrag passt.
Was zum Nachfassen dokumentiert werden sollte
Ob Sie bei der Krankenkasse, beim PVS-Hersteller oder bei der IT nachfragen: Mit diesen Angaben lässt sich der Vorgang schnell eingrenzen.
- EBZ-Antragsnummer und Leistungsbereich, zum Beispiel Zahnersatz, PAR oder KFO
- Datum und Uhrzeit des Versands laut PVS sowie der angezeigte Status
- Empfangende Krankenkasse
- Ob eine Eingangsbestätigung vorliegt
- Ob andere KIM-Nachrichten in derselben Zeit eingegangen sind
- PVS-Produkt und installierte Version
- Genauer Wortlaut einer Fehlermeldung, am besten als Bildschirmfoto ohne sichtbare Patientendaten
Senden Sie keine Patientendaten, Zugangsdaten oder Inhalte von KIM-Nachrichten per E-Mail oder über Kontaktformulare. Für Rückfragen zu Ihrem Fall genügt die Antragsnummer.
Technische Störung oder offener fachlicher Prozess?
Kommt keine Genehmigung an, heißt das nicht zwingend, dass etwas defekt ist. Die KZBV schreibt, dass die Kasse den Antwortdatensatz zeitnah zurücksendet. Eine feste Frist für die Antwort nennt sie auf der EBZ-Seite nicht, sondern verweist auf die gesetzlichen Bearbeitungsfristen der Krankenkassen. Fragen dazu beantwortet Ihre Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV).
Fachlich kann sich ein Antrag aus mehreren Gründen hinziehen. Die KZBV und die KZV Berlin beschreiben unter anderem:
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Gutachterverfahren
Die Kasse kann vor ihrer Entscheidung einen Gutachter einschalten. Das Ergebnis kommt ebenfalls über das EBZ, je nach Ausgang als Genehmigung mit dem Hinweis „Gutachterlich befürwortet“ oder als Ablehnung mit „Gutachterlich nicht befürwortet“ bzw. „Gutachterlich teilweise befürwortet“.
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Härtefall
Genehmigung und Härtefallprüfung laufen laut KZBV unabhängig. Die Kasse kann zunächst nach Bonusstufe bewilligen und später eine zweite Antwort nachreichen.
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Bonusheft
Die Kasse kann das Bonusheft beim Versicherten anfordern. Die KZBV empfiehlt, den Patienten auf eine zeitnahe Vorlage hinzuweisen.
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Antwort auf Papier
Wurde der Antrag wegen einer Störung als Papierausdruck geschickt, antwortet die Kasse laut KZBV ebenfalls auf Papier. Eine elektronische Rückmeldung ist dann nicht zu erwarten.
Die KZV Berlin weist darauf hin, vor Behandlungsbeginn zu kontrollieren, ob eine Bewilligung oder andere Mitteilungen der Kasse vorliegen. Ob der Antrag noch in Bearbeitung ist, kann nur die Krankenkasse beantworten. Fragen Sie dort mit der Antragsnummer nach. Ob dagegen eine bereits eingegangene Nachricht in der Software hängt, klären PVS-Hersteller und IT.
Für Störungen der Telematikinfrastruktur (TI) verweist die KZV Berlin auf das Fachportal der gematik und auf IT-Dienstleister oder PVS-Anbieter. Hintergrund zur TI bietet unser Überblick Telematikinfrastruktur in der Zahnarztpraxis.
Diagnosetabelle
| Beobachtung | Mögliche Einordnung | Sicherer nächster Schritt | Zuständig |
|---|---|---|---|
| Kein Versandnachweis im PVS | Antrag hat die Praxis wahrscheinlich nicht verlassen | Status und Antragsnummer notieren, zuerst den Versand klären | Praxisteam, dann PVS-Hersteller |
| Versendet, Eingangsbestätigung vorhanden, keine Antwort | Antrag liegt bei der Kasse, Prüfung oder Gutachten möglich | Mit Antragsnummer bei der Krankenkasse nachfragen | Praxisteam / Krankenkasse |
| Antwort im KIM-Eingang, Status im PVS unverändert | Verarbeitung im PVS nicht abgeschlossen | Nichts löschen oder verschieben, Fall dokumentieren | PVS-Hersteller |
| Antwort vorhanden, aber beim falschen oder keinem Vorgang | Zuordnung nicht eindeutig, etwa bei Änderungsanträgen | Antragsnummern vergleichen, keine geratene Zuordnung | PVS-Hersteller |
| Andere KIM-Eingänge funktionieren | KIM in Betrieb, Problem betrifft diesen Antrag | Antrag einzeln klären: Versand, Kasse, Nummer | Praxisteam, dann Kasse oder PVS-Hersteller |
| Alle KIM-Eingänge fehlen | Empfang insgesamt gestört | Empfangsdiagnose beauftragen, nicht einzelne Anträge neu senden | KIM-Anbieter / PVS-Hersteller / IT-Betreuung |
Doppelte Vorgänge vermeiden
Der naheliegende Reflex, den Antrag einfach noch einmal zu schicken, schafft oft ein zweites Problem. Die Quellen beschreiben dazu klare Regeln:
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Keine Stornierung im EBZ
Laut KZBV ist eine Stornierung nicht vorgesehen. Für eine Korrektur wird ein neuer Antrag mit der Kennzeichnung „Änderung eines Antrags“ gestellt.
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Nicht zusätzlich auf Papier
Ein bereits elektronisch übermittelter Behandlungsplan darf laut KZV Berlin nicht nochmals in Papierform eingereicht werden.
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Nach Papierversand nicht elektronisch nachsenden
Wurde der Antrag wegen einer Störung als Ausdruck verschickt, ist laut KZBV keine zusätzliche elektronische Übermittlung über KIM zulässig. Folgeanträge wie Änderungen oder Verlängerungen laufen wieder elektronisch.
Bevor Sie einen Antrag erneut erstellen, klären Sie deshalb mit Krankenkasse oder PVS-Hersteller, ob der ursprüngliche Antrag angekommen ist. Steht der Versand fest, ist ein zweiter Antrag in der Regel nicht die Lösung.
Bitte nicht selbst durchführen
Keine KIM-Nachrichten löschen oder verschieben, keine Rückmeldungen auf Verdacht einem Patienten zuordnen, keine Einstellungen am KIM-Clientmodul ändern und keine Datenbankeingriffe im PVS. Solche Schritte verändern das Fehlerbild und können zu falschen Genehmigungsständen führen.
Wann Support übernehmen muss
Die KZBV nennt KIM-Anbieter und PVS-Hersteller als erste Ansprechpartner bei technischen Fragen zu KIM. Bei fehlerhaften Einträgen im Verzeichnisdienst für praxisbezogene KIM-Adressen hilft laut KZBV die KZV. Für Ihr Team bedeutet das:
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Krankenkasse
Beantwortet, ob der Antrag eingegangen ist und in welchem Bearbeitungsstand er sich befindet.
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PVS-Hersteller
Klärt, warum eine eingegangene Antwort nicht verarbeitet oder nicht zugeordnet wurde, und wie Rückmeldungen gezielt abgerufen werden.
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KIM-Anbieter und IT-Betreuung
Übernehmen, wenn gar keine KIM-Nachrichten mehr eingehen oder das KIM-Clientmodul Fehler meldet.
So prüfen Sie, ob es wieder funktioniert
- Status am Antrag Der betroffene Antrag zeigt im PVS die Antwort der Kasse, zum Beispiel eine Genehmigung oder Ablehnung.
- Richtiger Vorgang Die Antwort steht beim richtigen Patienten, und die Antragsnummer stimmt mit dem versendeten Antrag überein.
- Kein Duplikat Zum selben Behandlungsplan gibt es keinen zweiten, versehentlich erstellten Antrag.
- Weitere Eingänge Auch die nächsten Rückmeldungen zu anderen Anträgen kommen an und werden zugeordnet.
Problem nicht behoben? Nennen Sie uns Produktversion, genaue Fehlermeldung, betroffene Arbeitsplätze und den Zeitpunkt des ersten Auftretens. Bitte senden Sie keine Patientendaten oder Zugangsdaten über das Anfrageformular. Mehr zu unserer Unterstützung bei KIM und Telematikinfrastruktur.
Häufige Fragen
Ist die fehlende Rückmeldung immer ein KIM-Fehler?
Nein. Die Krankenkasse kann den Antrag noch prüfen, einen Gutachter einschalten oder auf das Bonusheft warten. Auch das PVS kann eine eingegangene Antwort noch nicht verarbeitet haben. Ein KIM-Problem ist wahrscheinlicher, wenn insgesamt keine KIM-Nachrichten mehr ankommen.
Warum ändert eine vorhandene Nachricht den Status nicht?
Dann ist die Antwort zwar eingegangen, wurde aber nicht verarbeitet oder keinem Antrag zugeordnet. Laut KZBV übernimmt das PVS diese Zuordnung. Notieren Sie die Antragsnummer, verändern Sie die Nachricht nicht und wenden Sie sich an Ihren PVS-Hersteller.
Soll ich den Antrag erneut senden?
Nicht ohne Klärung. Eine Stornierung ist im EBZ laut KZBV nicht vorgesehen, und ein elektronisch übermittelter Plan darf laut KZV Berlin nicht zusätzlich auf Papier eingereicht werden. Klären Sie zuerst mit Krankenkasse oder PVS-Hersteller, ob der Antrag angekommen ist.
Quellen
- KZBV: EBZ – Allgemeine Informationen (abgerufen am 08.10.2026, ohne Datumsangabe im Dokument).
- KZBV: EBZ – Wichtige Fragen und Antworten (abgerufen am 08.10.2026, ohne Datumsangabe im Dokument).
- KZBV: Kommunikation im Medizinwesen (KIM) (abgerufen am 08.10.2026, ohne Datumsangabe im Dokument).
- KZV Berlin: Fortbildungssymposium EBZ für Praxismitarbeiter, Vortragsfolien vom 19.06.2026 (abgerufen am 08.10.2026).
Angaben ohne Gewähr. Wir stützen uns auf die genannten Herstellerquellen, zuletzt geprüft am . Software, Versionen und Abläufe ändern sich jedoch. Maßgeblich ist der aktuelle Stand des Herstellers. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Prüfung Ihres Systems; Eingriffe an Server, Datenbank und TI-Komponenten gehören in fachkundige Hände.